Aus den Orten

Die Gemeinden Billerbeck (BB), Havixbeck (HVX) und Nottuln (NO) sind von ihren landschaftlichen Gegebenheiten mit ihrer Lage am Fuße der Baumberge sowie darin, dass sie jeweils besonders ansprechende Ortsbilder mit zum Teil hochwertiger historischer Bausubstanz bzw. Silhouetten (BB) besitzen, grundsätzlich vergleichbar. Vergleichbar sind die Orte auch insoweit, als dass sie sämtlich den Ausbau von Windkraft (WK) erwägen und die Möglichkeiten dazu rechtlich und politisch ausloten. Dabei ist die Rechtslage in BB dadurch etwas anders, dass es als einzige Gemeinde noch einen gültigen Flächenutzungsplan (FNP) besitzt.

Bei den noch nicht realisierten Windrädern befinden sich die genannten Vorhaben auf verschiedenen Stufen der Planung, vom Wunschdenken potentieller Investoren, dessen Realisierung noch völlig offen ist, bis hin zum laufenden Antragsverfahren. Dieser Sachstand kann sich naturgemäß stets ändern, wenn z.B. Investoren „abspringen“ oder Verfahren fortschreiten.

Aktivitäten in Sachen Windenergie in...

...Billerbeck

Derzeitige Situation:

Billerbeck besitzt derzeit 12 WKA mit einer Gesamtleistung  von etwa 24 Megawatt (MW); 5 weitere Anlagen mit weiteren ca. 24 MW sind in Planung bzw. bereits genehmigt.

Die Stadt besitzt einen FNP, der 2017 in seiner derzeit gültigen 35. Fassung verabschiedet wurde und Konzentrationszonen für den Bau von WKA ausweist. Diese Zonen bieten noch beschränkt Raum für einen weiteren Ausbau von WKA mit zusammen etwa weiteren 20 MW. Damit wäre in BB also etwa 70 MW Leistung in den bereits vorhandenen Vorrangzonen möglich, was weit über der Menge an Strom läge, die BB selbst verbraucht (Eigenbedarf). Hinzu kämen Flächen, die BB im Wege der sog. isolierten Positivplanung (s.u.) freigeben könnte.

Was geplant ist:

Der Rat erwägt, außerhalb der Konzentrationszonen des derzeitigen FNP den Zubau von WKA im Wege der isolierten Positivplanung zu ermöglichen, die allerdings in jedem Einzelfall vom Rat beschlossen werden muss. Um diese Beschlussfassung zu erleichtern und generelle und möglichst einheitliche Regeln dafür aufzustellen, wurden am 29.10.2024 sog. Leitlinien im Rat verabschiedet. 

Zusätzlich ist die Änderung des 35. FNP mit dem Ziel der Erweiterung der  Konzentrationszonen in der Diskussion.

Investoren wollen derzeit neue WKA im Bereicht Hamern (6 Anlagen mit ca. 250m Höhe) und Poppenbeck (2 Anlagen) sowie im Bereich der Osthellermark (3 Anlagen) sowie oberhalb vom Lutum (3 Anlagen) errichten. 

Insgesamt könnte damit auf dem Stadtgebiet ein Zubau von etwa 17 WKA mit über 100 MW stattfinden, womit die Gesamtleistung aus allen möglichen WKA im Verhältnis zu 2023 von 24 auf ca. 170 MW oder um 700 % (!!) wachsen würde, was natürlich den Eigenbedarf von BB in einem noch höheren Maß übersteigen würde als bisher schon.  

Vermerk über die Ratsvorlage vom 30.9.24 betr. die Bauleitplanung für weitere Windenergiestandorte:

Gegenstand der Ratsvorlage, die über die Website https://ratsinfo.billerbeck.de/bi/info.asp eingesehen werden kann, ist die für die Erarbeitung von Leitlinien (LL) erstellte Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Anträge (Bearbeitung: Dipl.-Ing. Ahn).

Zu den darin enthaltenen Punkten äußert sich unsere BI wie folgt:

 

Notwendigkeit dieses Vermerks:

Die der Vorlage beigefügten Visualisierungen zeigen zum Teil eindrücklich, welche erheblichen Folgen für die Landschaft und das Ortsbild bei Umsetzung der avisierten Baumaßnahmen zu erwarten sind. Die LL laufen daher nicht leer sondern können erheblich Auswirkungen auf den Ort entfalten. 

Die „Abwägungstabelle“ wird nur einer summarischen Prüfung der für die Entscheidungsfindung relevanten Punkte unterzogen.

 

  1. Zur Vorlage selbst:

 

  1. Sachverhalt:

- Absatz 2 Satz 1 ist zu hinterfragen: besteht wirklich Einigkeit, dass weitere WKA erforderlich sind??

- Absatz 4: wichtig! Es besteht keine Pflicht zum Ausbau!

- Absatz 5 ist komplett unverständlich und wohl auch falsch: warum sind bei  einer Abwägung die Aspekte für und wider verschieden zu gewichten? Das macht man bei den Einzelpunkten, aber nicht bei den Gruppen für und wider und ist absolut ungewöhnlich und unüblich, ggf. rw, hinterfragen.

- Absatz 8: warum wird nicht von einer Anlagenhöhe von 250m ausgegangen, sondern von einer geringeren? Das erscheint nicht wirklichkeitsnah.

- Denkmalschutz Abs.4: wichtiger Punkt, dem ist unbedingt zuzustimmen.

- Natur- u. Artenschutz Abs. 2: wichtiger Punkt, unbedingte Zustimmung.

- Natur- u. Artenschutz insgesamt: extrem wichtiger Punkt: hier müssen die LL Farbe bekennen und die diesbezügliche Wertigkeit u. Bedeutung der in Rede stehenden Flächen anerkennen: ein Kernpunkt der Planung!

- Landschaftsbild: da ein Einfluss BBs nicht gegeben scheint, muss verstärkt auf die Sicht der Landesebene abgestellt werden; die Beachtung dieser Sicht muss gewährleistet sein. 

- Erholung: dieser Punkt ist vom Punkt Landschaftsbild nicht zu trennen. Hier wird ein (der?) Schwerpunkt der Diskussion und Entscheidung liegen. Er muss unbedingt erheblich Bedeutung in den LL erhalten. Die Ansätze der Vorlage sind h.E. insoweit in Ordnung.

 

b) Abwägungstabelle:

- Lfd.Nr. 1 (§ 245e vs 249 IV): Zunächst wird  anerkannt, dass die 25%-Grenze des § 245 e für die sog. Positivplanung im Falle Hamern überschritten wird, was bisher stets bestritten wurde. Ob aber dann der § 249 IV weiterhilft, ist fraglich.

- Lfd. Nr 1 (Landschaftsbild): siehe oben a): hier ist der Rat in seiner Abwägungsfreiheit besonders gefordert. Das angegebene OVG-Urteil verpflichtet jedenfalls nicht zum Bau vom WKA! Im Übrigen ist der Vorschlag betr. das Industriegebiet h.E. ok bzw. besser als nichts.

- Lfd. Nr 1 (strategische Umweltprüfung): k.K.

- Lfd. Nr 1 (Abwägungskriterien): k.K.

- Lfd. Nr 1 (LL Zif. 3): k.K.

- Lfd. Nr 1 (Windpotentialanalyse): k.K.

- Lfd. Nr 1 (Präsentation der LL): k.K.

- Lfd. Nr 2: (Teilausbau pp): Der Einsender erkennt klar die mit den Möglichkeiten gewachsene Verantwortung des Rates bei der Entscheidung über den Ausbau der WK und mahnt zurecht eine sorgfältige und abgewogene, in der Bevölkerung akzeptable Entscheidungsfindung an. Das anerkennt immerhin auch die Antwort, die sich allerdings in Maßnahmevorschlägen in Form von Vorsorgeabständen erschöpft, die angesichts der sehr weitreichenden optischen Wahrnehmung der sehr hohen Anlagen völlig unzureichend sind. Die Sinnhaftigkeit des Vorschlags, zunächst nur die Hälfte der möglichen Anlagen zu errichten, ist nicht sofort erkennbar und eher praxisfern.

- Lfd. Nr 3: (Profitverteilung, Wertminderung u.a.): hier ist der Stellungnahme zu widersprechen. Der Fragesteller hat recht, dass die Profite in allererster Linie bei den Investoren bleiben; wg. des GemeindefinanzierungsG sind z.B. die Steuereinnahmen für die Orte sehr überschaubar (ca. 10% verbleiben bei nicht abundanten Gemeinden!). Was die Wertminderung von Immobilien betrifft, so hilft der zitierte § 2 EEG den Betroffenen auch nicht weiter.

- Lfd. Nr 4 (Abstandsregelungen): Der iur. vertretene Einsender hat Recht, dass die untere Abstandsregel von 2H nicht disponibel ist; das ist ständige Rspr. Eine Abweichung wird vor Gericht auch dann nicht Bestand haben, wenn der Gesetzgeber sie selbst bestimmen würde. Denn es würde in Rechte der Anwohner eingegriffen. Das dann angerufene VG/OVG würde möglicherweise einen Vorlagebeschluss nach Art 100 GG fassen. 

- Lfd. Nr 5 (iur. Darlegung des Abwägungsprozesses): Der Beitrag erläutert fachlich den Abwägungsprozess als Kern der Entscheidungsfindung, bei dem es insbesondere auf die Wertigkeit der beteiligten Rechtsgüter und das Maß ihrer Betroffenheit ankommt. Er legt dar, dass der Ort bereits grundrechtlich anerkannte öffentliche Aufgaben erfüllt (insbes. Erholung zur Wahrung des durch Art 2 Abs. 2 GG geschützten Rechtsguts der Gesundheit) und dass damit die Erfüllung weiterer Aufgaben (namentlich die Energiegewinnung durch WK) nur bedingt vereinbar sind. Dies bestreitet die Antwort, in dem sie ohne weiteres von einer Vereinbarkeit beider Rechtsgüter ausgeht, die h.E.  ganz offenkundig nicht besteht. 

Dass der Anblick von riesigen technischen Objekten ohne jeden Bezug zur Landschaft im Rahmen einer „modernen Touristik“ als attraktiv empfunden wird, glaubt sehr wahrscheinlich der Verfasser der Antwort selber nicht, wenn doch, ist er für diese Gegend offenbar der falsche Planer.

Auch zur Wertigkeit der beteiligen Grundrechte wird nichts gesagt, obzwar gerade diese Frage entscheidend ist; das angeführte BVerfG-Urteil setzt ja die Energiegewinnung nicht über die gleich zu Anfang des GG und mit überragender Gewichtung versehene Gesundheit. Die weiteren Ausführungen die belegen sollen, dass bestimmte Abstandsregeln eine Beeinträchtigung des Erholungswertes vermeiden, sind wenig werthaltig und scheitern schlichtweg an der Tatsache, dass ein Turm von einer der mehr als zweifachen Höhe des Domes über Kilometer  wahrnehmbar ist. Und: wenn die „modernen“ Touristen den Anblick doch so  sehr schätzen, warum sollte man dann Abstände zu den Erholungsgebieten einhalten?

- Lfd. Nr 6 (Stärkere Berücksichtigung des Ortbildes u.a.): Der Einsender spricht einen mit entscheidenden Punkt an, der Kern der Abwägung und der Position, die der Rat dabei einnimmt, ist. Die Antwort, der Gesetzgeber ermögliche einen weiteren Ausbau von WK, ist nicht hilfreich; diese Tatsache ist bekannt, ist aber kein Abwägungskriterium für den Rat. 

- Lfd. Nr 7 (Zeitdruck pp): k.K:

- Lfd. Nr 8 (Attraktivität der Gegend für Wanderer pp): Die Antwort geht davon aus, dass Touristen /Wanderer etc. es mittlerweile als positiv bewerten, sich in von WK zersiedelten Gebieten zu bewegen, weil diese offenbar als eine zeitgemäße Art der Landschaftsgestaltung oder was auch immer angesehen würde. Diese verallgemeinernde Annahme ist völlig aus der Luft gegriffen. Eine weiträumige Verschandelung und Überfremdung der Landschaft kann den technischen Anlagen von 250m Höhe bei unbefangener Betrachtungsweise nicht abgesprochen werden. Abstands- und andere Vorsichtsregeln wurden vom Gesetzgeber ja auch kaum eingeführt, weil es sich bei WKA um eine Bereicherung der Umgebung handelt.

- Lfd. Nr 9 (Kritik an Gesprächsführung Ahn, z.B. in puncto Infraschall, bei der Bürgeranhörung): Die Kritik ist richtig, die Antwort ist falsch. Herr Ahn hat in der Tat den Punkt Infraschall quasi als leicht versponnen abgetan. Sein Hinweis auf die RSpr. verkennt, dass z.B die franz. Gerichte dies ganz anders beurteilen (siehe dazu eingehend die Website von „proBaumberge“ mit Verweisen). Franzosen und die dortige Physik unterscheiden sich aber wohl kaum von den in Deutschland lebenden Spezies oder geltenden Regeln. 

- Lfd. Nr 10 (Einzelfall Rorup): auch wenn der Einsender einen Einzelfall nennt, der im Rahmen der LL nicht maßgeblich sein mag, wird an diesem Beispiel die Problematik der LL sehr deutlich.

- Lfd. Nr 11 (Verschiebung der WK-Ausbaus, bis die nötige Peripherie existiert (Trassen, Speicher): dem Einsender ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Geschwindigkeit des Ausbaues ist völlig unkalkulierbar; allein die Trasse „Suedlink“ hat dem Vernehmen nach ca. 80000 Grundstücke zu durchqueren, bei denen sich ggf. ein großer Teil wehren wird. Selbst bei für die Trasse positivem Ausgang der zu erwartenden Gerichtsverfahren können diese sich über Jahre hinziehen, in denen die neuen WKA praktisch nicht effektiv arbeiten könnten und sinnlos bleiben. Auch dazu sagt die Website unserer BI näheres.

- Lfd. Nr 12 (Vorschlag zur Wiedereinführung eines FNP in BB): dieser Vorschlag mag in der Sache vernünftig sein, hat nach der heutigen Ratsauffassung sowie bereits aus Kapazitätsgründen der Verwaltung wohl keine Chance.

- Lfd. Nr 13 (Formulierungsvorschlag Biotopschutz pp): die Antwort kann akzeptiert werden, da in der Tat bereits Kategorien existieren, die ermessensleitende Kriterien beinhalten.

- Lfd. Nr 14 (multiple hochwertige Teilprobleme des WK-Ausbaues, u.a. Planungsebene, Biodiversität, Ineffizienz der Energiewende pp, siehe Text der Eingabe): Der h.E. sehr substanzreiche Beitrag moniert zu recht u.a. das Unterlaufen der Planung auf einer höheren, sinnvollen Ebene (BezReg) durch kleinteilige, unkoordinierte kommunale Planverfahren. Dem muss man uneingeschränkt zustimmen. Dieser fatale Zustand kann nicht deswegen gutgeheißen werden weil ihn der Gesetzgeber herbeigeführt hat. Denn dies hat er ganz offenbar nicht aufgrund sachlicher, sondern politisch-ideologischer Erwägungen getan! Auch die übrigen Punkte (siehe Text) verdienen uneingeschränkte Zustimmung und können durch die lapidaren Erwiderungen nicht wiederlegt werden.

 

Fazit:

 

Die Ratsvorlage ist besser als die in vielen Punkten angreifbare Abwägungstabelle. Letztere ist in weiten Teilen unkonkret und ersichtlich von der Absicht geprägt, den WKA-Ausbau zu fördern und entgegenstehende Interessen, insbesondere des Natur- und Landschaftsschutzes, kleinzureden bzw. abzubügeln. Dazu wird allerdings erheblicher Aufwand betrieben, das muss man dem Verfasser lassen. Überzeugender wirkt der Text dadurch bei näherem Hinsehen (wovon aber schon die Länge abschreckt) allerdings nicht.

 

BI „proBaumberge“

...Havixbeck

Derzeitige Situation:

Havixbeck besitzt derzeit 3 WKA mit einer Gesamtleistung von etwa 13,5 MW, die 2024 gegen den jahrelangen Widerstand der BI „Gegenwind“ mit einer Höhe von je 199,5m in der Gemarkung Herkentrup errichtet wurden. Bereits mit diesen Anlagen ist HVX laut Aussage des dortigen BM stromneutral.

Nachdem die Ratsmehrheiten nach den letzten Kommunalwahlen in 2020 gewechselt hatten, hatte der Rat von HVX im März 2021 den FNP in seiner 23. Fassung (aus 2004) aufgehoben und stellt nun - wie der Rat von BB - konkrete Überlegungen zu einem Zubau von WKA an, für den derzeit ebenfalls Leitlinien erarbeitet werden.

Was geplant ist:

Es sind derzeit 2 WKA in Natrup in konkreterer Planung. Die für den Bereich Walingen ursprünglich geplante Einzelanlage wird dem Anschein nach aktuell nicht weiterverfolgt. 

Der aktuelle Fokus der Planungen liegt vielmehr auf dem Bereich Poppenbeck. Gerade dieser Bereich ist aber insbesondere im Hinblick auf Ökologie, Biodiversität und Erholungswert von herausragender Bedeutung, das Vorhaben daher besonders kritisch zu sehen.

Der Kreis Coesfeld als Genehmigungsbehörde hat der Gemeinde Havixbeck am 18.10.2024 einen Antrag auf Vorbescheid für 4 WKA zur Stellungnahme vorgelegt.

Im Planungsgebiet Poppenbeck wurden 4 Vorbescheide beantragt. Hierzu hat die Gemeinde Havixbeck ihr Einvernehmen erteilt. Der Kreis Coesfeld hat darauf hin wenige Tage vor Inkrafttreten der durch Land und Bund beschlossenen Neuregelungen zum Windkraftausbau die Anträge noch nach altem Recht positiv beschieden.

Erarbeitung von Leitlinien für den WK-Ausbau:

Im Laufe der von Rat und Verwaltung beauftragten Erarbeitung von WK-Richtlinien hat sich erwiesen, dass eine klare Unterstützung der Bürger für den Ausbau der Windkraft nicht erkennbar ist. Dies zeigte sich unter anderem in einer Bürgerinformationsveranstaltung, aber auch durch Äußerungen von Bürgern in den Medien wie auch an der Kritik seitens unserer BI. Der Bürgermeister ist allerdings der Auffassung, dass es ohne klare Mehrheit für die eine oder andere Option keine Weiterarbeit an den Richtlinien geben sollte. Die ursprünglich vorgesehene erneute Beratung der Angelegenheit in der nächsten Sitzungsperiode des Rates und seiner Gremien wurde daher abgesagt.

Aus Sicht unserer BI wären die Leitlinien allerdings ohnehin ohne große Auswirkungen auf die Situation in Havixbeck gewesen, da die noch bestehende Option für einen Ausbau der WK sich derzeit allein auf den Bereich Poppenbeck fokussiert. In diesem Bereich sind allerdings die Vorverfahren für eine Genehmigung von 4 Anlagen angelaufen. Für den Fortgang dieser Verfahren wären die Leitlinien in den bekannten Entwurfsfassungen ohne merkbaren Einfluss gewesen.

...Nottuln

Derzeitige Situation:

Nottuln besitzt zurzeit 2 kleine ältere WKA mit deutlich unter 100m Höhe auf dem Baumberg sowie 5 WKA in den Gemarkungen Horst bzw. Buxtrup (je 1,5 MW) mit einer Gesamtleistung von knapp 8 MW.

Der für die Gemeinde gültige FNP wies zwei Konzentrationszonen für WKA, nämlich die Sonderbauflächen S 9 „Konzentrationszone für Windkraftanlagen (Buxtrup)“ und S 10 „Konzentrationszone für Windkraftanlagen (Hastehausen)“ auf; darüber hinaus existiert der Bebauungsplan Nr. 97 („Sondergebiete Windkraftanlagen“) mit den Teilbereichen 1 (Hastehausen) und 2 (Horst / Buxtrup). Sämtliche genannte Zonen wurden im Herbst 2023 vom Rat der Gemeinde aufgehoben. Damit sind WKA im gesamten Gemeindegebiet privilegiert und können auch außerhalb der bisher definierten Gebiete auf-gestellt werden. Natürlich ist weiterhin das für den Bau von WKA übliche Durchlaufen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens erforderlich.

Was geplant ist:

Die Gemeinde hat den Beschluss gefasst, bis zum Jahre 2030 klimaneutral zu werden. Weil NO ein Anteil am CO²-Ausstoß zugerechnet wird, den die Autobahn A 43 erzeugt, ist dieses selbstgewählte Ziel nur schwer zu erreichen. Angeblich sind dazu weitere WKA mit einer Gesamtleistung von ca. 25 MW nötig (nach dem Stand der Technik wären z.B. 5 Anlagen zu je 5 MW denkbar). 

 

Die aktuellen Ausbaupläne sind aus der vom Kreis Coesfeld zur Veröffentlichung freigegebenen Karte ersichtlich. Sie wurde in überarbeiteter Form auch zusammen mit einem Artikel in den WN vom 12.04. 2025 veröffentlicht:

(Link folgt)

BI beklagt mangelnde Transparenz bei Windkraft in Nottuln

(zur WN vom 12.04.2025: Anträge für 19 Anlagen)

Zunächst möchte die Bürgerinitiative (BI)„proBaumberge“ den Eindruck der Presse, dass Nottuln den Ausbau der Windkraft quasi im stillen Kämmerlein betreibe, aus eigener Erfahrung bestätigen. Denn im Gegensatz zu Billerbeck und Havixbeck, wo alle relevanten Fakten auf dem Tisch lagen und in Veranstaltungen der Gemeinden offen u.a. über Leitlinien diskutiert wurde, sei es in Nottuln auffällig ruhig gewesen, sieht man von den WN-Berichten am 10.1. bzw. 12.3. 2025 ab. Aus diesen seien aber nur relativ wenige Details und vor allem nicht der gesamte Umfang der Planungen ersichtlich gewesen; dieser sei erst dem neuen Artikel vom 12.4. zu entnehmen, so die Bürgerinitiative (BI) „proBaumberge“. Auch sie hatte bei der Gemeinde Nottuln erst mündlich und dann schriftlich als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nach den Standorten der Nottulner Anlagen gefragt und wurde abgewiesen: man sei nicht zuständig, die BI solle sich an den Kreis wenden. Der Kreis hatte keine Probleme, dem Antrag stattzugeben, alle Nottulner Standorte offenzulegen und dazu für die Information der Allgemeinheit freizugeben; nun kamen die WN mit dem Artikel vom letzten Samstag einer Offenlegung durch die BI zuvor. Noch am 28.10.2024, als sich die BI  bei der Gemeinde Nottuln – wie in Billerbeck und Havixbeck auch – vorstellte, hieß es: der WK-Ausbau sei nicht sehr weit gediehen, über wesentliche Änderungen werde die Gemeinde die BI Informieren. Nun ist der Presse zu entnehmen, dass Nottuln sich (offenbar in kürzester Zeit) auf den Weg gemacht hat, sich von einem Stiftsdorf zu einem Zentrum der Windkraft zu entwickeln, wobei die dabei stattfindende Veräußerung von Tafelsilber und Identität des Ortes für die Investoren ordentliche, für die Gemeinde selbst nur überschaubare Gewinne zur Folge hätten. Die Gemeinde musste im Übrigen zu allen ergangenen Bescheiden ihr Einvernehmen erteilen, war an den Verfahren also direkt beteiligt und kann nicht allein auf den Kreis zeigen. Eine Einvernehmenserteilung kann je nach Fall zwar als „Geschäft der laufenden Verwaltung“ eingeordnet werden (dann wäre eine Befassung des Rates nicht erforderlich). Dies gilt aber nicht bei grundsätzlichen Entscheidungen wie dieser über Anlagen, die teilweise zu den größten derzeit technisch machbaren gehören, einen derart großen Einfluß auf den Orts- wie auch die Landschaft hätten, sie dominieren und ihren bisherigen Charakter völlig verändern würden. Aber auch die Handlungsweise der Genehmigungsbehörde ist nicht zu begreifen: die sog. Vorbescheide wurden an den beiden Tagen vor den durch Land und Bund Ende Januar beschlossenen gesetzlichen Neureglungen der Windkraft nach der alten Gesetzeslage erteilt! Damit würde die Absicht dieser Gesetze, nämlich einen fast unkontrollierten Ausbau von Windkraft, wie er sich nun aus der Karte der WN ersehen lässt, zu stoppen und diesen Ausbau wieder dem neuen Regionalplan, der sich auf über 13000 Seiten detailliert mit allen Nutzungsarten von Flächen im Regierungsbezirk beschäftigt, unterzuordnen (siehe  WN vom 4.2.2025) quasi in letzter Minute unterlaufen. Ob dieses Verfahren rechtlich überhaupt Bestand hat und welche Wirkung derartige Teilbescheide auf die Vollgenehmigung haben könnten, lasse man derzeit in einem rechtsförmlichen Verfahren prüfen, so „proBaumberge“.

Unabhängig davon sei es ein Unding, dass Nottuln offenbar versucht, die bis zum Identitätsverlust reichenden Veränderungen des Ortes ohne jede öffentliche Diskussion, ja quasi unter dem Radarschirm der Öffentlichkeit, durchzuwinken. Mit einem derart intransparentem Vorgehen erweise die Verwaltung der Akzeptanz der Vorhaben einen Bärendienst; und ohne eine breite Zustimmung der Bürger einen Ort in einem solchen Maße zu verändern – und nach Auffassung der BI zu entstellen - ist ohne Kenntnis und Berücksichtigung des Bürgerwillens schlicht eine Bevormundung. Wenn gute Gründe bestünden, gerade eine der schönsten und wertvollsten Landschaften der Region für eine derart intensive Art der WK-Nutzung abzuwerten statt sie zu bewahren, müsse die Gemeinde doch eine offene Diskussion nicht fürchten. Warum also würden angesichts der tiefgreifenden Konsequenzen Standorte und Verfahrensstand in Nottuln nicht offen kommuniziert, so wie es die Nachbargemeinden Havixbeck und Billerbeck jeweils in mehreren öffentlichen Veranstaltungen getan haben? Daher fordert „proBaumberge“ die Gemeinde Nottuln auf, ebenfalls eine Informationsveranstaltung durchzuführen. Auch wenn es für Rechtsmittel gegen die Nottulner Vorbescheide zwischenzeitlich zu spät ist, bleibt doch das Ergebnis der noch ausstehenden gerichtlichen Klärung, ob derartige Bescheide generell so kurz vor Gültigkeit der neuen Gesetzeslage rechtsgültig erlassen werden konnten, abzuwarten.

www.probaumberge.de 


 

Weitere Informationen:

Öffentlich zugängliche Informationen (zum Öffnen einfach Adresszeile in den Browser kopieren. KEIN Link):

 

Bezirksregierung Münster:

https://www.bezreg-muenster.de/de/service/bekanntmachungen/verfahren/regionalplanung/regionalplan_muensterland/_ablage/windenergiegebiete/6_Windenergiegebiete_mit_namentlicher_Kennzeichnung_Blatt_COE_1.pdf

 

Billerbeck:

https://www.billerbeck.de/Wirtschaft/Erneuerbare-Energien/Windkraft.htm?

 

 

© proBaumberge. Alle Rechte vorbehalten. 

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.